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Art. 3 § 17

Fassungen
ab 14.07.1990 — BGBl. Nr. 420/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 17 heute14.07.1990 BGBl. Nr. 420/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.07.1990BGBl. Nr. 420/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,An Volks- und Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde die slowenische Sprache als unverbindlichen Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam mit dem Unterricht in slowenischer Sprache in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungsweise slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen erfolgen.
  2. Absatz 2,In dem im Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Gebiet ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen ein Freigegenstand Slowenisch unter Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes in Slowenisch zu führen.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118260

Alte Dokumentnummer

N7195911727Y